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Vertagsbedingungen für österr. Beherberger |
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Diese AGB sind gültig ab 1.1.2013, „Vertrags-,
Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch“.
Alle zukünftigen Änderungen unserer AGB´s werden auf dieser Website
bekannt gegeben. Sie sollten diese daher regelmäßig auf Neuerungen
oder Änderungen überprüfen. Wenn Sie Fragen, Anmerkungen oder
sonstige Anfragen bezüglich unserer AGB´s haben, kontaktieren Sie
uns an der im Impressum angeführten Adresse office(at)kolleritsch.com
Gerichtsstand: Bad Radkersburg
Firmenanschrift:
Weingut Kolleritsch, Gerald und Isabella Kolleritsch, 8355 Tieschen
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Mit Ihrer Buchung unterwerfen sich beide Vertragsteile - Beherberger
und Gast - den unten stehenden Österreichischen
Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)..
In Ergänzung zu § 6 (Beistellung einer Ersatzunterkunft) haben wir uns
verpflichtet, im Fall von unumgänglichen Stornierungen durch den
Beherberger unverzüglich dafür Sorge zu tragen, daß der Gast möglichst
rasch ein zumindest gleichwertiges Ersatzquartier erhält. Sollte der
Gast ausnahmensweise erst anläßlich seiner Anreise von der Stornierung
durch den Beherberger in Kenntnis gesetzt werden, so hat der
Beherberger innerhalb von längstens vier Stunden für das
Ersatzquartier zu sorgen.
Österreichische
Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)
(Beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes der Hotel-
und Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)
§
1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen
jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsvertäge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne
der Vertragsbedingungen.
§ 3
Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den
Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende
der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so
zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11
Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die
Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sein denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur
Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß
jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden
in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des
Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30
Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu
bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung
einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des
Gastes
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und
auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das
Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des
Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers,
wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch
nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des
Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist
nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser
Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen
usw., gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen
verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene
Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei
Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die
Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann,
wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt
den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des
Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes
das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und
Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten
Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts
das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101
ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des
Beherbergers
(1) der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und
Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des
Beherbergers für Schäden
(1) der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn
sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder
seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der
Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von ATS 15.000,--,
sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn oder einen
seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und
eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet
der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem
Höchstbetrag von ATS 7.500,--; es sei denn, daß er diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder daß
der schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde
und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch
Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um
wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche
die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht wenn
sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person
übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen
eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere
nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen
Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung
der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die
Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der
Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so
endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen
entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muß den
Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht
als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende
Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 11 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob
ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder
einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die
körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
§ 15 Erkrankung
oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast
hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden
Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen
seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche
Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt
(mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand
jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde,
vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31
in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche
Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5,
eingetragen.
Quelle:
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63. Für den
Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael
Raffling, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63. |